
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
Zusatzinformationen

- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren
5.3.4. Waren, von Reisenden mitgeführt
Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:
- wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;
- in anderen Fällen nach Maßgabe der Art. 315 bis 322 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 10.11.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.9 aufgenommen am: 10.11.2010 09:47:58 zuletzt geändert am: 17.05.2011 Dokument-ID: b62514b1-cbe5-442e-88bf-2b29795a198c Segment-ID: 39d8d1f5-028c-4302-9ff5-6dade4b72557 |
