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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel I Allgemeines
  • Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht
  • Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 9

(1) Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Eine begünstigende Entscheidung kann widerrufen werden, wenn die Person, an die sie gerichtet ist, einer ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt.

(3) Der Widerruf oder die Änderung wird der Person bekannt gegeben, an die die Entscheidung gerichtet war.

(4) Der Widerruf oder die Änderung der Entscheidung wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Soweit berechtigte Interessen der Person, an welche die Entscheidung gerichtet ist, es erfordern, können die Zollbehörden jedoch das Wirksamwerden des Widerrufs oder der Änderung in Ausnahmefällen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.