Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
  • Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr
Artikel 193

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen

1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;

2. in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:

  • bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muss, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;
  • bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.