
GebR, Gebührenrichtlinien
Zusatzinformationen

Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
- 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
- 10.10. Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG)
10.10.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.10.6.1. Gebührenschuld
366
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 154).
10.10.6.2. Gebührenschuldner
367
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 170 ff.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 01.03.2007 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Gebühren, amtlicher Gebrauch |
Systemdaten: | Findok-Nr: 25527.1 aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00 zuletzt geändert am: 01.09.2009 Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f Segment-ID: 3a60d9bd-2af3-419c-84a9-8c87b2e1b0ec |
