Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.
  • 10. Tarife der festen Gebühren (§ 14 GebG)
  • 10.10. Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG)

10.10.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

10.10.6.1. Gebührenschuld

366

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 154).

10.10.6.2. Gebührenschuldner

367

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 170 ff.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:01.03.2007
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Gebühren, amtlicher Gebrauch
Systemdaten: Findok-Nr: 25527.1
aufgenommen am: 01.03.2007 13:32:00
zuletzt geändert am: 01.09.2009
Dokument-ID: 9b352532-53b6-4f47-abf0-069bb6341b6f
Segment-ID: 3a60d9bd-2af3-419c-84a9-8c87b2e1b0ec
nach oben