Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 5 Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle
Artikel 362

(1) Die Bestimmungsstelle stellt der Person, die die Exemplare Nrn. 4 und 5 einer Versandanmeldung vorlegt, auf Antrag eine Eingangsbescheinigung aus.

(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung muss dem Muster in Anhang 47 entsprechen. Die Eingangsbescheinigung kann jedoch auch unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung ausgestellt werden.

(3) Die Eingangsbescheinigung ist vorher vom Beteiligten auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil auch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten. Die Eingangsbescheinigung kann nicht als Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 365 Absatz 2 verwendet werden.