Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009 gültig von 01.02.2009 bis 31.12.2016

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 4. Ausfuhr

4.3. Aufgaben der Ausgangszollstelle

(1) Erfolgt die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten nicht bei einem Innerlandszollamt, so hat die Ausgangszollstelle nach Abschnitt 4.1. und Abschnitt 4.2. vorzugehen.

(2) Erfolgte die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bei einem Innerlandszollamt, ist zu prüfen, ob Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorliegt.

(3) Fehlt diese Ausfuhrbewilligung oder ergibt ihre Überprüfung eine Beanstandung, so ist die Sendung zur Ausfuhr nur zuzulassen, wenn eine gültige Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vorgelegt wird. Das gleiche gilt, wenn eine zur Ausfuhr bestimmte Suchtmittelsendung in ein anderes Land als das in der Ausfuhrbewilligung bezeichnete Bestimmungsland geleitet werden soll.

(4) Blatt 3 der Ausfuhrbewilligung begleitet die Sendung in das Bestimmungsland.