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- 10. Verfahren beim Zollamt außerhalb der Abfertigungstätigkeit
- 10.1. Einfuhr
10.1.3. Abschluss eines Verifizierungsverfahrens in der Einfuhr
Wurde von einem Zollamt ein Verifizierungsverfahren gemäß Abschnitt 8.9. eingeleitet, ist nach Einlangen des Ergebnisses beim CC-Ursprung wie folgt zu verfahren:
10.1.3.1. Positives Ergebnis
Wurde von der zuständigen ausländischen Behörde die Richtigkeit des Präferenznachweises bestätigt, so sind allenfalls bei der Einfuhr unter Anwendung der Regelzollsätze erhobene Eingangsabgaben gemäß Artikel 236 des Zollkodex zu erstatten bzw. eine geleistete Sicherheit unverzüglich freizugeben; sich daraus ergebende Guthaben sind nach §§ 215 und 239 BAO zu behandeln.
10.1.3.2. Negatives Ergebnis
1) Ergibt jedoch das Verifizierungsverfahren, dass den jeweiligen Ursprungsregeln nicht entsprochen wurde, sind allenfalls nicht im Zuge der Einfuhrabfertigung erhobene Abgaben nun in der Höhe der sonst in Betracht kommenden Zollsätze gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex zu erfassen bzw. der sich ergebende Unterschiedsbetrag einzuheben.
2) Hat der Präferenznachweis auch als Ursprungszeugnis im Sinne des Außenwirtschaftsrechts gedient, so ist nach den einschlägigen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften vorzugehen.