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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
  • D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern
Artikel 178

(1) Entsteht für eine Nichtgemeinschaftsware eine Zollschuld und wird der Zollwert dieser Ware auf der Grundlage eines tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt, der die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Waren während ihres Verbleibs in der Freizone oder dem Freilager enthält, so werden diese Kosten nicht in den Zollwert einbezogen, sofern sie getrennt von dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.

(2) Ist die genannte Ware in der Freizone oder dem Freilager üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 109 Absatz 1 unterzogen worden, für die eine Bewilligung nach Absatz 3 desselben Artikels vorlag, so werden auf Antrag des Anmelders für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zu Grunde gelegt, die für die betreffende Ware in dem Zeitpunkt nach Artikel 214 zu berücksichtigen wäre, wenn sie diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wäre. Nach dem Ausschussverfahren können jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift festgelegt werden.