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Richtlinie des BMF vom 16.06.2014, BMF-010313/0502-IV/6/2014
gültig von 16.06.2014 bis 30.04.2016
ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert
Beachte
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Die Durchschnittswerte für die Bewertung nach Art. 31 ZK sind nunmehr ausschließlich bei der „Zentralen Auskunftsstelle Zoll“ zu erfragen. Daher wurde die bisher im Abschnitt "7.10.1. Jagdtrophäen" aufscheinende Liste entfernt. Weiters wurden Verlinkungen auf Rechtsnormen und Rechtsvorschriften durchgeführt und allfällige Textkorrekturen und Formatierungen ohne inhaltliche Veränderung durchgeführt.
8. Rechtsgrundlagen
Artikel 141 bis Artikel 181a ZK-DVO samt Anhänge 23 bis 29 ZK-DVO
(*) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 17. Juni 2014 wurde die Zitierung "§ 7 ZollR-DV" auf "§ 7 ZollR-DV 2004" richtiggestellt.