Richtlinie des BMF vom 01.01.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
gültig von 01.01.2012 bis 01.03.2021
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
  • 10. Verfahrensrecht
  • 10.2. Bemessungsverjährung

10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden

10.5.3.1. Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei

209

Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar.

Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen.

Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.

10.5.3.2. Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle

210

Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen.

Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.01.2012
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, vorläufiger Feststellungsbescheid, Nichtfeststellung, vorläufiger Nichtfeststellungsbescheid, Sammelbescheid
Systemdaten: Findok-Nr: 57125.1
aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32
Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900
Segment-ID: 3bec50e9-4f5a-4a58-9215-3ebc204933fd
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