
LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012
Zusatzinformationen

- 10. Verfahrensrecht
- 10.2. Bemessungsverjährung
10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden
10.5.3.1. Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei
209
Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar.
Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
10.5.3.2. Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle
210
Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 19.01.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Liebhaberei, Voluptuar, Voluptuarbetrieb, vorläufiger Feststellungsbescheid, Nichtfeststellung, vorläufiger Nichtfeststellungsbescheid, Sammelbescheid |
Systemdaten: | Findok-Nr: 57125.1 aufgenommen am: 19.01.2012 15:56:32 Dokument-ID: ab709056-6733-4758-9722-b249cd61f900 Segment-ID: 3bec50e9-4f5a-4a58-9215-3ebc204933fd |
