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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .DBA USA; Ansässigkeitsbescheinigungen
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Dieser Erlass wird durch den Erlass des BMF vom 29. Jänner 2019, BMF-010221/0027-IV/8/2019 (BMF-AV Nr. 10/2019), aufgehoben.
Mit den Vereinigten Staaten von Amerika wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 24 DBA-USA, BGBl. III Nr. 6/1998, vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF vom 10. März 2006, AÖF Nr. 127/2006 sowie vom 17. Dezember 2001, AÖF Nr. 63/2002, die Ansässigkeit auf den Formularen ZS-QU1 und ZS-QU2 (DBA-Quellensteuerentlastung) sowie ZS-RD1 und ZS-RE1 (Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuer) auch mittels vom Internal Revenue Service ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen (US Form 6166) nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen.
Bundesministerium für Finanzen, 11. Juli 2008