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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.08.2008
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 8. Ausnahmen
- 8.2. Grüne Liste
8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen
(1) Die Einfuhr der in der Grünen Liste (siehe Anlage 1) angeführten Abfälle ist von der
- Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. a) sowie
- von der Verpflichtung, dafür einen Notifikationsbegleitschein (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,
ausgenommen, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft ausschließlich zur Verwertung bestimmt sind. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, aus welchem Drittland die Abfälle eingeführt werden.
(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe Abschnitt 8.2.5.