

- Anhang CD
1.6. Verfahren im Postverkehr
1.6.1. Verwendung der gelben Klebezettel (Anhang 42 und Anhang 42b)
1.6.1.1. Anbringen des Klebezettels
Der entsprechende gelbe Klebezettel ist nach den Bestimmungen des Art. 323a ZK-DVO auf den Verpackungen und den Begleitpapieren der auf dem Postweg beförderten Waren anzubringen.
1.6.1.2. Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status
Enthält eine Postsendung Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status, so wird von den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats oder auf deren Veranlassung auf dem Packstück und den Begleitpapieren der gelbe Klebezettel angebracht; auf Antrag des Versenders wird ferner ein Versandpapier T2L/T2LF (Art. 315 Abs. 1 und 1a ZK-DVO) für die in der Sendung enthaltenen Waren ausgestellt, die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Versandpapiers erfüllen. Diese Papiere können auch nachträglich ausgestellt werden.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 24.01.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, GVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.1 aufgenommen am: 24.01.2008 17:47:53 Dokument-ID: 961d7049-13cb-4ba0-8f2d-5a7856478a9f Segment-ID: 3c5ca7cb-c9a5-4d38-8fbc-c885668599e9 |
