Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager

Abschnitt 2 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager

Unterabschnitt 1 Überwachung
Artikel 805

Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone muss so beschaffen sein, dass den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen.

Unterabsatz 1 findet auf Freilager entsprechend Anwendung.

Der Außenbereich der Umzäunung muss derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von ihrem Einverständnis abhängig.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:06.02.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.1
aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17
zuletzt geändert am: 20.05.2009
Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac
Segment-ID: 3cfe23e3-4c62-4151-935a-49f35b8b28f2
nach oben