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Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 03.09.2012
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
- 3. VEREINFACHTE AUSFUHRVERFAHREN
- 3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
3.1.4. Ergänzende Ausfuhranmeldung
Die vollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb eines Monats nachzureichen (Art. 256 Abs. 1 ZK-DVO).
Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in das Ausfuhrverfahren ist der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 259 in Verbindung mit Art. 280 Abs. 4 ZK-DVO).