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Anlage 5
Einfuhr von Reiserzeugnissen
50.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltenen Einfuhrbeschränkungen ist:
- die Entscheidung 2006/601/EG der Kommission über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismus "LL REIS 601" in Reiserzeugnissen.
- Die Entscheidung 2008/289/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich des nicht zugelassenen genetisch veränderten Organismus "Bt 63" in Reiserzeugnissen.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Reisproben Kontaminationen mit dem gentechnisch veränderten Reis "LL Reis 601" und "Bt 63" vorgefunden wurden, dessen Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist.
50.1. Gegenstand
Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den in der rechten Spalte vermerkten Ländern:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ursprungs- oder Herkunftsland |
|
|
1006 10 |
Rohreis (Paddy-Reis) |
China |
|
1006 10 25 |
parboiled Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) A |
USA |
|
1006 10 27 |
parboiled Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) B |
USA |
|
1006 10 96 |
Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) A |
USA |
|
1006 10 98 |
Langkorn-Rohreis (Paddy-Reis) B |
USA |
|
1006 20 |
Geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis") |
China |
|
1006 20 15 |
geschälter (brauner) parboiled Langkornreis A |
USA |
|
1006 20 17 |
geschälter (brauner) parboiled Langkornreis B |
USA |
|
1006 20 96 |
geschälter (brauner) Langkornreis A |
USA |
|
1006 20 98 |
geschälter (brauner) Langkornreis B |
USA |
|
1006 30 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert |
China |
|
1006 30 25 |
halbgeschliffener parboiled Langkornreis A |
USA |
|
1006 30 27 |
halbgeschliffener parboiled Langkornreis B |
USA |
|
1006 30 46 |
halbgeschliffener Langkornreis A |
USA |
|
1006 30 48 |
halbgeschliffener Langkornreis B |
USA |
|
1006 30 65 |
geschliffener parboiled Langkornreis A |
USA |
|
1006 30 67 |
geschliffener parboiled Langkornreis B |
USA |
|
1006 30 96 |
geschliffener Langkornreis A |
USA |
|
1006 30 98 |
geschliffener Langkornreis B |
USA |
|
1006 40 00 |
Bruchreis, sofern nicht als langkornfrei bescheinigt |
USA |
|
|
Bruchreis |
China |
|
1102 90 50 |
Mehl von Reis |
China |
|
1103 19 50 |
Grobgrieß und Feingrieß von Reis |
China |
|
1103 20 50 |
Pellets von Reis |
China |
|
1104 19 91 |
Reisflocken |
China |
|
1104 19 99 |
Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken (ausgenommen Körner von Hafer, Weizen, Roggen, Mais und Gerste sowie Reisflocken) |
China |
|
1108 19 10 |
Stärke von Reis |
China |
|
1901 10 00 |
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
China |
|
1902 11 00 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, Eier enthaltend |
China |
|
1902 19 |
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer weise zubereitet, keine Eier enthaltend |
China |
|
1902 20 |
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet) |
China |
|
1902 30 |
Andere Teigwaren (als Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet und als Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)) |
China |
|
1904 10 30 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Reis |
China |
|
1904 20 10 |
Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken |
China |
|
1904 20 95 |
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Reis (ausgenommen Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken) |
China |
|
1904 90 10 |
Reis, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten hergestellt, sowie Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) |
China |
ex |
1905 90 20 |
Getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke |
China |
|
2302 40 02 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
China |
|
2302 40 08 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger |
China |
|
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
China |
50.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der Entscheidung 2006/601/EG und der Entscheidung 2008/289/EG sind als Einfuhr das Befördern von Reiserzeugnissen aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Für die Prüfungen nach Abschnitt 50.3. wurden keine Eingangszollstellen festgelegt, sodass die Abfertigung durch alle Zollstellen durchgeführt werden kann. Die Prüfungen müssen grundsätzlich bei allen Arten des beantragten Zollverfahrens durchgeführt werden. Hinsichtlich des Versandverfahrens siehe jedoch Abschnitt 50.3.3. Abs. 4.
50.3. Einfuhrbeschränkung
50.3.1. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus den USA
Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus den USA müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- eine Erklärung, in der bescheinigt wird, dass die Erzeugnisse nur Reis aus der Ernte 20071) oder später enthalten, welcher dem Plan des amerikanischen Reisanbauverbandes zur Beseitigung von "LL Reis 601" aus den Ausfuhrkanälen der USA unterworfen wurde,
sowie
- ein Analysebericht eines anerkannten Labors (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), aus dem ersichtlich ist, dass das Erzeugnis keinen gentechnisch veränderten "LL Reis 601" enthält,
und
- ein amtliches Papier, ausgestellt von dem dem US-Landwirtschaftsministeriums unterstellten Labor (GIPSA) über die Probennahme.
50.3.2. Einfuhr von Reis mit Ursprung in oder Herkunft aus China
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 50.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China muss folgendes Dokument vorgelegt werden:
- ein Analysebericht eines anerkannten Labors (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7001"), aus dem ersichtlich ist, dass das Erzeugnis keinen gentech-nisch veränderten Reis "Bt 63" enthält.
(2) Sofern ein in Abschnitt 50.1. aufgeführtes Erzeugnis keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde, kann der Analysebericht durch eine Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers ersetzt werden, mit der bestätigt wird, dass die Ware keinen Reis enthält, nicht daraus besteht und nicht daraus hergestellt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7002").
50.3.3. Abfertigungsvoraussetzungen
(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 50.3.1. und Abschnitt 50.3.2. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
(2) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht (Abs. 4) mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(3) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.
(4) Bei Sendungen, die im Rahmen eines Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, entfällt die Verständigung des Organes der Lebensmittelaufsicht sowie die Probennahme und Analyse. Am Versandschein ist jedoch folgender Vermerk anzubringen: "Probennahme und Analyse gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2006/601/EG bei der Bestimmungsstelle".
(5) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abschnitt 50.3.1 und Abschnitt 50.3.2. vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen von der Lebensmittelüberwachungsbehörde ausgestellt.
(6) Die im Abschnitt 50.3.1 und Abschnitt 50.3.2. angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
(7) Bei den unter Abschnitt 50.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2006/601/EG und der Entscheidung 2008/289/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
50.3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.
50.4. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.
- 1
) Die Einfuhr von Erzeugnissen, die Reis aus der Ernte 2006 oder früher enthalten, ist nicht möglich.