Richtlinie des BMF vom 08.08.2012, BMF-010311/0079-IV/8/2012 gültig von 08.08.2012 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 6. Verbringen innerhalb der Union
  • 6.1. Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

6.1.2. Notifizierungs- und Begleitformular

(1) Das Notifizierungs- und Begleitformular ist ein durch die EG-VerbringungsV geschaffenes Instrument, das zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen zu verwenden ist und auch als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungiert. Es besteht aus zwei Formularen, und zwar aus dem

a)Notifizierungsformular (siehe Abs. 2) und aus dem

b)Begleitformular (siehe Abs. 3).

Die Anlage 2 enthält spezifische Anweisungen für das Ausfüllen der Notifizierungs- und Begleitformulare.

(2) Das Notifizierungsformular (siehe Anlage 2 Muster 1) wird verwendet für

1.die Notifizierung der beabsichtigten Abfallverbringung bei der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde (siehe die von der Kommission unter http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/competent_authorities.pdf veröffentlichte Liste), wodurch gleichzeitig auch der Antrag auf Genehmigung dieser Abfallverbringung gestellt wird, sowie für

2.die Erteilung der beantragten Genehmigung durch Ansetzen eines Amtsstempels durch die zuständige Behörde im Feld 20. Über Ausnahmen vom Erfordernis einer behördlichen Genehmigung im Feld 20 siehe Abschnitt 8.3.

(3) Das Begleitformular (siehe Anlage 2 Muster 2) wird verwendet

1.als Begleitpapier beim Versand, in dem, ergänzend zu den Angaben im Notifizierungsformular, die transportspezifischen Angaben enthalten sind, und

2.zur Überwachung der jeweils genehmigten Menge, insbesondere der Teilmengen bei mehrfachen Verbringungen im Rahmen von Sammelnotifizierungen.

Der Vordruck des Begleitformulars ist von der notifizierenden Person nach Erhalt des mit dem Genehmigungsstempel versehenen Notifizierungsformulars und vor Beginn der Abfallverbringung auszustellen und im Feld 15 eigenhändig zu unterfertigen. Eine zusätzliche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich.

Bei Sammelnotifizierungen ist für jede einzelne Verbringung (Teilsendung) ein eigenes Begleitformular auszustellen, wobei die laufende Nummer der Teilsendung im Feld 4 einzutragen ist.

(4) Während des Transports zum Bestimmungsort ist das Notifizierungsformular mitzuführen, wobei als Nachweis während des Transports auch eine nicht amtlich beglaubigte Kopie des Notifizierungsformulars ausreicht.

(5) Das Notifizierungs- und Begleitformular sowie sonstige Dokumente sind in deutscher und englischer Sprache vorzulegen. Werden die Originaldokumente nicht in deutscher und englischer Sprache vorgelegt, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.

(6) Hinsichtlich des Zugriffs auf die Notifizierungsdaten des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu Kontrollzwecken siehe Abschnitt 2.2. Abs. 5.