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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009
gültig von 01.01.2008 bis 03.09.2014
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
- Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate
- Abschnitt 3 Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats
Artikel 14k
(1) Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich des Zollkodex gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;
b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;
c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;
d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;
e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;
f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;
g) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.
(2) Stellt eine Luftverkehrsgesellschaft oder eine Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, dort aber ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann, einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b, so muss sie
a) Inhaberin eines international anerkannten Sicherheitszeugnisses sein, das auf der Grundlage der für den betreffenden Verkehrssektor maßgebenden internationalen Übereinkünfte ausgestellt worden ist;
b) reglementierte Beauftragte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) sein und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission (**) erfüllen;
(*) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.2002 S. 1
(**) ABl. Nr. L 89 vom 05.04.2003 S. 9
c) Inhaberin eines Zeugnisses sein, das in einem Land außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ausgestellt wurde, sofern seine Anerkennung in einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland geregelt ist, vorbehaltlich der darin festgelegten Voraussetzungen.
Ist die Luftverkehrsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin eines Zeugnisses nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, so sieht die erteilende Zollbehörde die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt an, soweit für die Ausstellung des internationalen Zeugnisses dieselben oder die Absatz 1 entsprechenden Kriterien gelten.
(3) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglementierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt.
(4) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen der vorliegenden Verordnung entsprechende Kriterien gelten.