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- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
- 2.2.2. Laufender Ertrag
2.2.2.3. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Betriebsvermögen einer natürlichen Person
2.2.2.3.1. Allgemeines
Investmentzertifikate sind gemäß
§ 5 Abs.
1 InvFG 1993 und § 6 Abs. 1 ImmoInvFG Wertpapiere und sowohl handels- als
auch steuerrechtlich selbständig zu bilanzierende Wirtschaftsgüter. Es
kommt daher beim Anteilscheininhaber zu keiner unmittelbaren anteiligen
Zurechnung der im Fondsvermögen vorhandenen Vermögenswerte
(Durchbrechung des Transparenzprinzips).
Gleichen sich Kurssteigerungen und Kursverluste im
Fondsvermögen aus, kommt es nicht zu einer Verringerung des
Rückkaufspreises, es hat daher keine Änderung der Anschaffungskosten
des Anteilscheines zu erfolgen. Sinkt hingegen der gemäß
§ 7
InvFG 1993 und § 8 ImmoInvFG zu ermittelnde Rückkaufspreis, finden die
Regelungen über die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert Anwendung.
Einschränkend zu den allgemeinen Regelungen normierten § 40 Abs. 2 Z 1
InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG allerdings unter Bezugnahme auf
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 KStG 1988 das ausdrückliche
Verbot ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibungen sowie eine steuerliche
Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von
Anteilscheinen, wenn der Verlust auf ein Sinken des
Veräußerungspreises infolge einer Ausschüttung von steuerfreien
oder endbesteuerten Erträgen entstanden ist. Die mit steuerfreien
Ausschüttungsteilen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehenden Aufwendungen und Ausgaben dürfen daher nicht abgezogen
werden.
2.2.2.3.2. Ordentliche Erträge
Hinsichtlich des Umfangs der ordentlichen Erträge
siehe Rz
82 ff.
Gemäß
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 sind Ausschüttungen
und ausschüttungsgleiche Erträge eines Kapitalanlagefonds
steuerpflichtige Einnahmen der Anteilinhaber. Hinsichtlich
ausschüttungsgleicher Erträge siehe Rz
142 ff. Die Zuordnung dieser Einnahmen zu einer Einkunftsart erfolgt nach
den allgemeinen Grundsätzen. Die Ausschüttungen sind als betriebliche
Erträge abzüglich eventueller abzugsfähiger Betriebsausgaben zu
versteuern, soweit es sich nicht um endbesteuerte Kapitalerträge
handelt.
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, ist die
zeitliche Erfassung (§ 19 EStG 1988) mit jener der im
Privatvermögen gehaltenen Anteile identisch.
Bei Gewinnermittlung mittels
Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung der nicht endbesteuerten
Erträge (vor allem ausländischer Dividenden) mit dem Entstehen des
Anspruches auf Ausschüttung, dh. mit dem Ende des Geschäftsjahres des
Investmentfonds (nicht erst im Zeitpunkt des
Ausschüttungsbeschlusses).
Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
ist zu beachten, dass sich die einem Investmentfonds zugehenden Erträge
gemäß
§ 7 Abs. 1 InvFG 1993 und § 8 Abs. 1 ImmoInvFG im
Anteilswert niederschlagen. Aus der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 1
vorletzter Satz InvFG 1993 und des § 40 Abs. 1 dritter Satz ImmoInvFG ist
eine direkte Zurechnung an den Anteilinhaber abzuleiten. Wird daher der Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so hat - ähnlich wie bei
Zinsen - eine periodengerechte Abgrenzung von (noch) nicht ausgeschütteten
Erträgen eines Investmentfonds zu erfolgen. Es genügt jedoch, wenn
lediglich am Ende des Geschäftsjahres des Fonds die im abgelaufenen
Fondsgeschäftsjahr erwirtschafteten und (noch) nicht ausgeschütteten
Fondserträge, die nicht endbesteuert sind, als Betriebseinnahmen verbucht
werden.
Sowohl bei einem Betriebsvermögensvergleich als auch
bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist jede Wertsteigerung anlässlich
der Veräußerung zu erfassen, sodass zur Vermeidung einer
Doppelerfassung ein Aktivposten hinsichtlich der laufend besteuerten
ausschüttungsgleichen Erträge zu bilden ist. Dieser ist im Falle einer
Veräußerung oder Entnahme der Differenz zwischen Buchwert und
Veräußerungserlös bzw. Entnahmewert
des Investmentzertifikates gegenzurechnen.
2.2.2.3.3. Substanzgewinne
Substanzgewinne inländischer Fonds unterliegen nicht
dem Ausschüttungszwang nach § 13 InvFG 1993 und sind
gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993
nicht Teil der ausschüttungsgleichen Erträge.
Ausschüttungsgleiche Substanzgewinne inländischer Fonds bilden daher
keine Betriebseinnahmen. Die steuerliche Erfassung von Substanzgewinnen
inländischer Fonds erfolgt entweder durch tatsächliche
Ausschüttung oder anlässlich der Veräußerung des
Investmentzertifikates. Werden jedoch Substanzgewinne tatsächlich
ausgeschüttet, bilden sie in voller Höhe steuerpflichtige
Betriebseinnahmen.
2.2.2.3.4. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung
2.2.2.3.4.1. Allgemeines
Die Kapitalertragsteuerpflicht und die
Steuerabgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer unterscheidet nicht, ob es sich
bei ordentlichen Kapitalerträgen um Kapitalerträge handelt, die zu
Einkünften aus Kapitalvermögen oder betrieblichen Einkünften
führen. Eine Endbesteuerung im Sinne des § 97 EStG 1988
setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer
unterliegt.
2.2.2.3.4.2. Kapitalertragsteuer
Der Kapitalertragsteuer unterliegen daher auch bei
Anteilscheinen im Betriebsvermögen natürlicher Personen und
Personengesellschaften sämtliche inländischen Zinserträge,
Dividendenerträge ausländischer Aktien sowie die nach der in Rz
87h dargestellten Art adaptierten Erträge von Immobilienfonds (direkte
Endbesteuerung). Dividenden aus inländischen Aktien unterliegen der
Kapitalertragsteuer bereits beim Zufluss in den Fonds (indirekte
Endbesteuerung).
Substanzgewinne im Betriebsvermögen sind nicht
kapitalertragsteuerpflichtig, da
§ 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 lediglich auf
Substanzgewinne abstellt, die im Sinne des
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 Einkünfte
gemäß
§ 30 EStG 1988 darstellen.
§ 40 Abs. 1 InvFG 1993 ordnet Substanzgewinne nur
dann § 30 EStG 1988-Einkünften zu, wenn die
Anteilscheine nicht im Betriebsvermögen gehalten werden.
Da die Fondsbuchhaltung nicht zwischen Privatanlegern und
betrieblichen Anlegern unterscheidet, wird auch bei betrieblichen
Anteilscheininhabern von thesaurierten Substanzgewinnen Kapitalertragsteuer
ausbezahlt (§ 13 InvFG 1993). Dies stellt eine
Ausschüttung von Substanzgewinnen dar, die in diesem Zeitpunkt im
Betriebsvermögen ertragswirksam zu erfassen ist. Die von der
depotführenden Bank einbehaltene und ausbezahlte und an das Finanzamt
abgeführte Kapitalertragsteuer kann im Veranlagungswege angerechnet
werden.
2.2.2.3.4.3. Endbesteuerung
Endbesteuert sind Zinsenerträge im Sinne des §
93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren im Sinne
des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 eines Kapitalanlagefonds, weiters
Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen eines Immobilienfonds, dessen
Anteilscheine öffentlich angeboten werden (Rz
42 ff) (direkte Endbesteuerung) sowie Dividenden aus inländischen
Aktien (indirekte Endbesteuerung). Das bedeutet, dass im Fall von
Forderungswertpapieren, Bankeinlagen sowie Bewirtschaftungs- und
Aufwertungsgewinnen eines öffentlich angebotenen Immobilienfonds die
Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei der Ausschüttung bzw. im Fall
ausschüttungsgleicher Erträge durch Auszahlung aus dem Fonds eintritt.
Im Fall von Dividendenerträgen aus inländischen Aktien fällt die
Endbesteuerungswirkung bereits beim Kapitalertragsteuer-Abzug anlässlich
der Ausschüttung an den Investmentfonds an. Dividendenerträge aus
ausländischen Aktien unterliegen jedoch dem besonderen Steuersatz von 25%
soweit die Erträge nach dem 31. März 2003 zugehen. Hinsichtlich des
Zugangszeitpunktes siehe Rz
188. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für im
Privatvermögen gehaltene Investmentfondsanteile. Soweit Erträge des
Fonds nach dem 31. März 2004 zufließen (Rz
188), sind sie zur Gänze endbesteuert.
Ein Unterschied besteht jedoch bei Substanzgewinnen. Diese
unterliegen der Einkommensteuer zum Normalsteuersatz und sind von der
Endbesteuerungswirkung ausgeschlossen.
2.2.2.3.5. Übersicht in Tabellenform
Inländischer
Investmentfonds im Betriebsvermögen natürlicher Personen |
||||
Art |
Steuerpflichtig |
Kapitalertragsteuer-pflichtig |
Endbesteuert |
|
Zinsen |
Ja |
Ja |
Ja |
|
Inländische Dividenden |
Ja |
Ja |
Ja (indirekt) |
|
Ausländische Dividenden |
Ja |
Ja |
Ja |
|
Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren |
Ja |
Nein |
Nein |
|
Sonstige Substanzgewinne |
Ja |
Nein |
Nein |
|
Bewirtschaftungsgewinne eines Immobilienfonds dessen
Anteilscheine öffentlich angeboten werden |
Ja |
Ja |
Ja |
|
Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen
Anteilscheine öffentlich angeboten werden |
Ja zu 80% |
Ja |
Ja |
|
Bewirtschaftungsgewinne eines Immobilienfonds dessen
Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden |
Ja |
Ja |
Nein |
|
Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen
Anteilscheine nicht öffentlich angeboten werden |
Ja zu 100% |
Ja |
Nein |