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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
- Abschnitt 4 Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind
Artikel 219
(1) Der Versandanmeldung ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei Zollabfertigung verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorzulegen.
(3) Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, dass die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.