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Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 3. Vereinfachte Ausfuhrverfahren
3.2. Anschreibeverfahren
Im Anschreibeverfahren ist jeder Abgang der Waren vom zugelassenen Warenort vor Abgang derselben der Ausfuhrzollstelle mitzuteilen.
Diese Mitteilung hat zu erfolgen durch
- die Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung gemäß Art. 285 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, oder
- die Abgabe einer vollständigen Ausfuhranmeldung; in diesem Fall kann gemäß Art. 285 Abs. 2 ZK-DVO auf die Übermittlung einer ergänzenden Ausfuhranmeldung verzichtet werden, oder
- die Übermittlung einer Anschreibungsmitteilung gemäß Art. 285a Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO; für die Anschreibungsmitteilung ist in e-zoll die Nachricht EX411 vorgesehen.
Weitere Einzelheiten über das Anschreibeverfahren sind der "Arbeitsrichtlinie ZK-0760 - Anschreibeverfahren" zu entnehmen.