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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen
Artikel 592d
(1) Die Fristen der Artikel 592b und 592c gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldedaten vorgesehen sind als die der genannten Artikel.
(2) Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.