Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)

41.8 Datenübermittlung (§ 108g Abs. 4 EStG 1988 und § 5 VO betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988, BGBl. II Nr. 529/2003)

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Die Prämienanforderung hat im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung sind mit der Anforderung zu übermitteln:

  • Bezeichnung des Rechtsträgers
  • Vertragsnummer
  • Name des Abgabepflichtigen
  • Sozialversicherungsnummer (Geburtsdatum) des Abgabepflichtigen
  • Adresse des Abgabepflichtigen
  • Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  • Höhe der Prämie
  • Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.