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Richtlinie des BMF vom 01.07.2020, 2020-0.459.245
gültig ab 01.07.2020
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren
- Abschnitt 3 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
- Unterabschnitt 2 Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden
Artikel 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder FormularEU-Vordruck 302
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Werden WarenUnionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppenmit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status vonder Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelterbracht werden. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1