Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 20.08.2010

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.1. Suchtgifte

(1) Die unter die Beschränkungen des Suchtmittelgesetzes als Suchtgifte fallenden Stoffe und Zubereitungen sind in den Anhängen I bis V der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) angeführt.

(2) Punkt I.1 des Anhangs I sowie der Anhang II und der Anhang III der Suchtgiftverordnung enthalten jene Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention als Suchtgifte festgelegt werden.

(3) Punkt IV.1 des Anhangs IV und Punkt V.1 des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe als psychotrope Stoffe festgelegt werden und die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb (in Österreich) durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.

(4) Punkt I.2 des Anhangs I, Punkt IV.2 des Anhangs IV und Punkt V.2 des Anhangs V der Suchtgiftverordnung enthalten Stoffe und Zubereitungen, die keinen internationalen Vereinbarungen unterliegen, die aber auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und deshalb durch die Suchtgiftverordnung den Suchtgiften gleichgestellt sind.