Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.11.2014

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Unterabschnitt 1 Beförderungsmittel
Artikel 557

(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Behälter bewilligt, die an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle folgende Angaben tragen:

a) Bezeichnung des Eigentümers oder Betreibers; der Eigentümer oder Betreiber kann entweder mit seinem vollen Namen oder mit einer Kurzbezeichnung ausgewiesen werden, nicht aber in Form von Sinnbildern wie Emblemen oder Flaggen;

b) außer bei Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr - die an dem Behälter vom Eigentümer oder Betreiber angebrachten Erkennungszeichen und -nummern, das Eigengewicht des Behälters einschließlich der fest angebrachten Ausrüstung;

c) außer bei Behältern im Luftverkehr - das Land, in dem der Behälter beheimatet ist. Dieses kann ausgeschrieben, mit dem in den internationalen Normen ISO 3166 oder 6346 vorgesehenen Ländercodes ISO alpha-2 oder mit dem im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendeten Nationalitätszeichen oder im Fall von Wechselbehältern im kombinierten Schiene-Straße-Verkehr durch Ziffern angegeben werden.

Wird die Bewilligung nach Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c) beantragt, so müssen die Behälter von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft vertretenen Person, die jederzeit Auskunft über deren Standort sowie über die Einzelheiten zur Überführung und Beendigung des Verfahrens erteilen kann, überwacht werden.

(2) Behälter können vor ihrer Wiederausfuhr im Binnenverkehr benutzt werden. Sie dürfen zur Beförderung von Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats verladen werden und im Gebiet desselben Mitgliedstaats entladen werden sollen, bei jedem Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nur einmal verwendet werden, falls der Behälter sonst eine Leerfahrt in diesem Mitgliedstaat durchführen müsste.

(3) Das Verfahren ist ebenfalls beendet, wenn unter den Bedingungen des Abkommens von Genf vom 21. Januar 1994 über die Nutzung von Pool-Behältern in internationalen Beförderungen, genehmigt durch den Beschluss 95/137/EG des Rates(*****), Behälter gleicher Art oder von etwa gleichem Wert ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(*****) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 45