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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags
  • Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags
Artikel 226

Die Zollbehörden gewähren den Zahlungsaufschub nach einer der folgenden Modalitäten ihrer Wahl:

a) einzeln für jeden nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder des Artikels 220 Absatz 1 buchmäßig erfassten Betrag;

b) global für den Gesamtbetrag der nach Maßgabe des Artikels 218 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Abgaben innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen;

c) global für den Gesamtbetrag der Abgaben, die nach Artikel 218 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf einmal buchmäßig erfasst worden sind.