

- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen
- Unterabschnitt 1 Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur
Artikel 38
Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;
c) (i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
(ii) einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
f) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 4004a351-cde8-4c34-8baf-fcc6a6dfa6a9 |
