Richtlinie des BMF vom 01.07.2008, BMF-010307/0161-IV/7/2008 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008

MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

  • 2. Lebende Rinder
  • 2.2. Sondererstattungen

2.2.1. Reinrassige Zuchtrinder (VO (EG) Nr. 133/2008)

2.2.1.1. Warenkreis

Bei Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung können bei Ausfuhren von weiblichen reinrassigen Zuchtrindern, die nicht älter als sechs Jahre sind, Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes sowie die Erstattungssätze können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.

Als reinrassiges Zuchtrind gilt (Definition laut Landestierzuchtgesetz auf der Grundlage der Richtlinie 77/504/EWG):

jedes Rind, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen ist, das von einer nach dem jeweiligen Landestierzuchtgesetz anerkannten Züchtervereinigung geführt wird.

2.2.1.2. Ausfuhrzollstelle

2.2.1.2.1. Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind bei der Abfertigung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Abstammungsnachweis (=Zuchtbescheinigung): jene Urkunde auf Basis des jeweiligen Landestierzuchtgesetzes, die alle Daten über die Abstammung und die Leistung des reinrassigen Zuchttieres enthält und von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellt wird.

Folgende Angaben müssen (laut Entscheidung der Kommission 2005/379/EG) enthalten sein

  • Überschrift: "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG"
  • der Namen der ausstellenden, gemäß der Entscheidung 84/247/EWG amtlich anerkannten Zuchtorganisation (eine Liste über die ermächtigten Stellen liegt bei der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen auf. Bei eventuellen Fragen diesbezüglich ist mit der Zahlstelle Kontakt aufzunehmen)
    • der Name des Zuchtbuches
    • die Rasse
    • das Geschlecht
    • die Eintragungsnummer im Zuchtbuch
    • das Datum der Ausstellung der Bescheinigung
    • das Kennzeichnungssystem
    • die Kennzeichnungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
    • das Geburtsdatum
    • der Name und die Anschrift des Züchters
    • der Name und die Anschrift des Besitzers
    • Stammbaum Vatertier Großvatertier Großmuttertier
      Herdbuch Nr. Herdbuch Nr. Herdbuch Nr.
    • Muttertier Großvatertier Großmuttertier
      Herdbuch Nr. Herdbuch Nr. Herdbuch Nr.

Alle verfügbaren Ergebnisse von Leistungsprüfungen und aktuelle Ergebnisse der genetischen Bewertung einschließlich genetischer Besonderheiten und genetischer Defekte des Tieres selbst, seiner Eltern und Großeltern, wie in dem Zuchtprogramm für die betreffende Kategorie und das betreffende Tier gefordert. Sind die Ergebnisse der genetischen Bewertung im Internet allgemein zugänglich, so genügt ein Verweis auf die Website, auf der diese Ergebnisse zu finden sind.

Im Fall trächtiger weiblicher Rinder das Datum der Besamung oder Paarung und die Kennzeichnung des Bullen, von dem das Sperma stammt.

Der Name und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, das Datum und der Ort der Ausstellung der Bescheinigung und die Unterschrift des von der ausstellenden Zuchtorganisation Bevollmächtigten.

In Österreich existiert das nachfolgend dargestellte Formular für Abstammungsnachweise, das die folgenden Merkmale aufweist:

Formular (leeres Musterformular siehe Anhang V):

  • farbiges Layout,
  • verschiedentliche Gestaltung der Formulare je nach Rassenarbeitsgemeinschaft,
  • Angabe der Adresse und des Logos der betroffenen Rassenarbeitsgemeinschaft,
  • Angabe der Adresse und des Logos der Zentralen Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR),
  • Übersetzung des Ausdrucks "Zuchtbescheinigung" in alle EU-Sprachen,
  • Aufdruck des Spezialsiegels des "Internationalen Komitees für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion",
  • Angabe des ausstellenden Zuchtverbands auf der Rückseite,
  • Angabe des Namens und der Adresse des ausstellenden Zuchtverbands auf der Vorderseite (nicht verbindlich),
  • Angabe von Zusatzanmerkungen (z.B. Zeichenerklärung in Fremdsprachen, etc.) auf der Vorderseite im Feld links unten (nicht verbindlich),
  • radieranzeigender Untergrund auf der Rückseite (der Untergrund ist je nach betroffener Rassenarbeitsgemeinschaft unterschiedlich gestaltet),
  • Überschrift "Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG" auf der Inhaltsseite (= Formularseite mit den Angaben über die Abstammungsdaten).

b) Tiergesundheitszeugnis für reinrassige Zuchtrinder:

Vorlage nur eines Zeugnisses für die gesamte Tiergruppe ist möglich

c) Gewichtsliste laut Abschnitt 2.1.3. Absatz 1.

Die unter a) und b) genannten Unterlagen müssen im Original und einer Kopie vorliegen.

2.2.1.2.2. Behandlung der Unterlagen

(1) Die Ausfuhrzollstelle hat anhand des auf dem Abstammungsnachweis angegebenen Geburtsdatums des auszuführenden Zuchtrindes und der sonstigen Daten (Gewichtsangabe auf der Gewichtsliste) die richtige Einreihung in die Erstattungsnomenklatur zu überprüfen. Weiters sind die auf der Gewichtsliste angegebenen Ohrmarkennummern mit den Angaben auf der Zuchtbescheinigung zu vergleichen.

Für ab dem 1.1.1998 geborene reinrassige Zuchtrinder entfällt die zusätzliche Kennzeichnung mittels Ohrtätowierung. Aus diesem Grund entfallen die diesbezüglichen Angaben in den ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Abstammungsnachweisen (auch für ältere Tiere).

(2) Zwischen dem Ausstellungsdatum des Abstammungsnachweises und der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten dürfen maximal sechs Monate liegen, andernfalls ist die Abfertigung des entsprechenden Zuchtrindes nicht möglich und die Ausfuhranmeldung diesbezüglich nicht anzunehmen.

(3) Das Original und die Kopien der beiden unter Abschnitt 2.2.1.2.1. Absatz 1 Buchstabe a) und b) angeführten Dokumente werden zollamtlich bestätigt. Die Originale werden sodann dem Ausführer retourniert, die Kopien sind zusammen mit dem für die Zahlstelle bestimmten Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen zu übersenden.

(4) Die Gewichtsliste ist an alle Exemplare 1 der Ausfuhranmeldung haltbar anzuschließen, wobei das Original dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar hinzuzufügen ist.

(5) Die Bestimmungen über die Aufteilung der Ausfuhranmeldung und des Kontrollexemplars T 5 sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 festgelegt.

2.2.1.2.3. Warenkontrolle

Anlässlich der Durchführung einer Warenkontrolle muss überprüft werden, ob die in den Abfertigungsunterlagen (Ausfuhranmeldung, Rechnung, Gewichtsliste, Zuchtbescheinigung, veterinärärztliches Gesundheitszeugnis) genannten Tiere mit den tatsächlich zur Abfertigung gestellten Zuchtrindern ident sind.

Zu diesem Zwecke wird kontrolliert, ob die bei dem eigentlichen Tier angebrachten Ohrmarkennummern mit den in den Abfertigungsunterlagen angeführten übereinstimmen.

Die Prüfung der Übereinstimmung zwischen Ohrmarke und Ohrtätowierung erscheint deshalb nicht mehr zweckmäßig, da ab dem 1.1.1998 geborene Rinder nicht mehr tätowiert werden und ältere Tiere nach dem System der Verordnung (EG) Nr. 820/97 umgekennzeichnet werden können (siehe dazu auch Abschnitt 2.1.2.) und sodann eine neue Lebensnummer, die nicht mehr mit der vorhandenen Tätowierung übereinstimmt, zugewiesen bekommen.

Die Überprüfung kann stichprobenweise erfolgen, jedoch sind bei Durchführung einer anrechenbaren Beschau die Richtwerte gemäß der Arbeitsrichtlinie MO-8400 Abschnitt 2.2.9.3., Absatz 3, zu beachten.

Werden bei einer stichprobenweisen Überprüfung Differenzen zu den Abfertigungsunterlagen festgestellt, sind alle zur Abfertigung gestellten Rinder diesbezüglich zu beschauen.

2.2.1.2.4. Gewichtsermittlung

Die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.4. gelten sinngemäß.

Die nachfolgend angeführten Gewichtsangaben von reinrassigen Zuchtrindern stellen Richtwerte dar. Wird anhand der Unterlagen (Ausfuhranmeldung, Rechnung, Ladeliste, etc.) festgestellt, dass gewisse Tiere diese Richtwerte überschreiten, muss eine Einzelverwiegung der betreffenden Rinder durchgeführt werden. Die bei der Einzelverwiegung festgestellten gewichtsmäßigen Abweichungen sind in einem begründeten Aktenvermerk bzw. bei Durchführung einer anrechenbaren Beschau im Beschauprotokoll festzuhalten und in den Abfertigungspapieren (Ausfuhranmeldung, Kontrollexemplar T5, externes Versandpapier) dementsprechend zu korrigieren.


KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

durchschnittl. Gewicht in kg

ex 0102

ex 0102 10

ex 0102 10 10

Rinder, lebend

- reinrassige Zuchtrinder:

- - Färsen:

- - - mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

- - - - bis zu einem Alter von 30 Monaten

- - - - andere

 

 

 


01021010 9140

01021010 9150

 

 

 


400 - 800

500 - 800

ex 0102 10 30

- - Kühe:

- - - mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr:

- - - - bis zu einem Alter von 30 Monaten

- - - - andere

 


 

 

01021030 9140

01021030 9150

 


 

 

500 - 800

500 - 800

ex 0102 10 90

- - andere

- - - mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr:

 


01021090 9120

 


300 - 1000

2.2.1.2.5. Nämlichkeitssicherung

a) Raumverschluss

Die Nämlichkeit bei der Ausfuhr von reinrassigen Zuchtrindern ist immer mittels Raumverschluss zu sichern. Die Ausführungen zu Abschnitt 2.1.3. Absatz 1 sind dabei einzuhalten.

Wird kein geeignetes Beförderungsmittel zum Transport der Tiere verwendet, kann die Nämlichkeit im Sinne der für das Ausfuhrerstattungsverfahren geltenden Vorschriften nicht ausreichend gesichert werden. Da das Fehlen dieser Nämlichkeitsmittel nicht gegen eine Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme verstößt und die Überführung in das betreffende Zollverfahren davon nicht abhängig ist, können diese Tiere dem Exporteur zwar zur Ausfuhr überlassen werden, die getroffenen Feststellungen sind jedoch auf der Ausfuhranmeldung bzw. im Beschauprotokoll entsprechend zu vermerken.

b) Ausnahmen

Werden reinrassige Zuchtrinder unmittelbar nach Durchführung der Ausfuhrabfertigung der Bahn zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof übergeben, so kann von der Anlegung eines Raumverschlusses abgesehen werden.

Es muss allerdings mittels zollamtlicher Überwachung sichergestellt werden, dass die zur Ausfuhr abgefertigten Rinder tatsächlich in einen Wagon der Bahn verladen werden und dass kein Austausch der Tiere stattfinden kann. Die Abstandnahme von der Anlegung eines Raumverschlusses ist in der Ausfuhranmeldung zu begründen und die getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind ebendort zu dokumentieren.

2.2.1.3. Ausgangszollstelle

Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Regelungen über Aufgaben der Ausgangszollstelle sind anzuwenden.

2.2.1.4. Wiedereinfuhr

Eine Überführung in den freien Verkehr ist nur dann möglich, wenn gewährleistet ist, dass der anlässlich der Ausfuhr bezahlte Erstattungsbetrag zurückgezahlt wurde bzw. ist Sorge zu tragen, dass wenn die Erstattung noch nicht gewährt wurde, diese nicht zur Auszahlung gelangt.

Genaue Ausführungen über den Verfahrensablauf bei der Wiedereinfuhr von reinrassigen Zuchtrindern sind der Arbeitsrichtlinie MO-8300, Abschnitt MO07-7, zu entnehmen.