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- 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
- 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
5.5.4 Abzugsfähige Spenden an begünstigte Spendenempfänger (§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988)
5.5.4.1 Begriff der Zuwendungen (Spenden)
Unter Zuwendungen iSd §§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6 sowie 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind nur freigebige Leistungen zu verstehen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zu einer Gegenleistung des Empfängers führen, sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht begünstigt. Die Zuwendungen müssen an einen begünstigten Empfänger für begünstigte Zwecke erfolgen. Begünstigt sind Geld- wie Sachzuwendungen. Voraussetzung ist der Übergang des Eigentums; bloße Verwahrung genügt nicht (VwGH 9.10.1991, 90/13/0047).
Randzahl 1330a: entfällt
5.5.4.2 Begünstigte Empfänger
Die für die Spendenbegünstigung in Betracht kommenden Zuwendungsempfänger sind im § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählt. Siehe dazu LStR 2002, Rz 568 sowie VereinsR 2001, Rz 234 ff.
Werden von einer Gebietskörperschaft lediglich die Abgänge eines ein Museum führenden Vereines in Form von Subventionen getragen, bedeutet das noch nicht, dass diese Gebietskörperschaft iSd § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 an dem Verein mehrheitlich beteiligt wäre (VwGH 26.6.2001, 97/14/0170).