Richtlinie des BMF vom 12.03.2012, BMF-010313/0056-IV/6/2012 gültig von 12.03.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.16. Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Warenverkehr mit der Republik San Marino

1.1.16.1. Anwendungsbereich

(1) Mit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino (ABl. Nr. L 359 vom 09.12.1992 S. 13), ist für Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS), mit Ausnahme der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren (so genannte EGKS-Waren), eine Zollunion zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden.

Mit Beschluss Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino (ABl. Nr. L 42 vom 19.02.1993 S. 34) hat der Kooperationsausschuss EG-San Marino beschlossen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von San Marino bei der Durchführung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zusammenarbeiten. Von bestimmten, nachfolgend genannten Besonderheiten abgesehen, gelten die übrigen Regelungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren entsprechend.

(2) Für Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (das sind Waren aus den Kap. 26, 27, 72 und 73 der KN), gilt die Zollunion zwischen der EU und der Republik San Marino nicht; der Beschluss Nr. 4/92 findet insofern für diese Waren keine Anwendung.

1.1.16.2. Sicherheitsleistung

Die zuständigen Behörden der Republik San Marino haben derzeit keinen Bürgen als Pauschalbürgen zugelassen.

1.1.16.3. Abgangsstellen und Durchgangszollstellen

Die Abgangsstellen achten auf korrekte Ausfüllung der Versandanmeldungen T, insbesondere auch auf die Übereinstimmung der Eintragung im Feld 52 mit der Bürgschaftsbescheinigung (siehe auch Abschnitt 1.1.3.). Die Abgangsstellen und Durchgangszollstellen vergewissern sich auch, dass die Sicherheit für gemeinschaftliche Versandverfahren in die Republik San Marino nicht in einem EFTA-Land geleistet wurde.

1.1.16.4. Bestimmungsstelle

Gemäß Beschluss Nr. 1/95 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995 S. 55) sind als Abfertigungsstellen für die Republik San Marino die nachfolgenden italienischen Zollstellen tätig: Forli, Genova, Livorno, Ravenna, Rimini, Roma II, Segrate (aeroporto di Linate) und Trieste. Über Ersuchen dieser Zollstellen ist in der Versandanmeldung T immer "San Marino" als Bestimmungsstelle anzuführen.

1.1.16.5. Zentralstelle für den Belegversand

Die Anschrift der Zentralstelle für den Belegversand der Republik San Marino lautet wie folgt:

Ufficio Tributario
Via Ventotto Luglio, 212
RSM - 47031 BORGO MAGGIORE
REPUBBLICA DI SAN MARINO

1.1.17. Verschlussänderungen

Verschlussänderungen können während eines gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens (in der Folge kurz "gVV/gemVV") grundsätzlich nur unter Zollkontrolle erfolgen.

Ausnahmen sind:

  • Die Verschlussänderung darf nur durch Wirtschaftsbeteiligte erfolgen, denen die Bewilligungen des zugelassenen Empfängers und zugelassenen Versenders erteilt wurden.
  • Der zugelassene Empfänger hat vor der Verschlussänderung das für ihn zuständige Kundenteam durch Übermittlung des Versandbegleitdokuments zu informieren (zB Fax, e-mail...). Gleichzeitig ist das Kundenteam darüber zu informieren, welche Tätigkeiten im Rahmen der Verschlussänderung durchgeführt werden.
  • Das Kundenteam hat den Wirtschaftsbeteiligten zu informieren, innerhalb welcher Frist ggf. eine Zollkontrolle erfolgen könnte.
  • Im Rahmen der Verschlussänderung durch den zugelassenen Empfänger ohne Zollkontrolle kann nur eine Umladung nach Art. 360 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO oder die Beendigung aller auf einem Versandschein erfassten Sendungen erfolgen. Die Beendigung einzelner, auf einem Versandschein erfasster Sendungen ist nicht möglich. Dies ist dem zugelassenen Empfänger mitzuteilen.
  • Nach der Verschlussänderung ist nach Art. 360 Abs. 2 ZK-DVO, unabhängig davon, ob die Verschlussänderung mit oder ohne Zollkontrolle erfolgt ist, vom Kundenteam auf dem Versandbegleitdokument (Feld F) die Verschlussänderung zu vermerken.

Sollte ein zugelassener Empfänger eine derartige Verschlussänderung beantragen, ist die Bewilligung für den zugelassenen Empfänger nach Art. 9 ZK wie folgt zu ergänzen:

"8) Verschlussänderung

Vor einer Verschlussänderung ist der Zollstelle das Versandbegleitdokument zu übermitteln (zB mit Fax oder e-mail...)

Der Zollstelle ist auch mitzuteilen, warum eine Verschlussänderung durchgeführt wird (zB Umladung oder Beendigung eines Versandscheins). Die Beendigung eines Versandscheins hat alle Sendungen dieses Versandscheins zu umfassen.

Die Zollstelle wird mitteilen, ob bzw. innerhalb welcher Frist eine Zollkontrolle erfolgen wird.

Nach der Verschlussänderung ist der Zollstelle das Versandbegleitdokument zur Vornahme der Bestätigung nach Art. 360 Abs. 2 ZK-DVO vorzulegen."