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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1450, Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung"
0. Einführung
0.1. Rechtsquellen
Art. 84 bis 90 ZK; Art. 145 bis 160 Zollkodex (ZK)
Art. 496 bis 523, Art. 585 bis 592 Zollkodex-Durchführungsverordnung
Anhänge 67, 70, 71 und Anhang 104 zur ZK-DVO
0.1.1. Leitlinien
Ergänzend zu den verbindlichen Rechtsvorschriften hat die Kommission im ABl. EG Nr. C 269 vom 24. September 2001 Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung veröffentlicht. Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und haben lediglich erläuternden Charakter. Sie sind als Auslegungs- und Entscheidungshilfe bei der Umsetzung der Verfahrensvorschriften heranzuziehen.
0.2. Systematik des Zollverfahrens
Die Passive Veredelung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und erfordert stets eine Bewilligung durch die Zollbehörden. In der Passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Überführung von Gemeinschaftswaren in das Verfahren der Passiven Veredelung erfolgt unter Erhebung allfälliger Ausfuhrabgaben sowie der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen und sonstiger Formalitäten, die für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorgesehen sind.
0.2.1. Vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung
Die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt entweder
- unter Anwendung der Differenzmethode
- oder unter Anwendung der Wertsteigerungs- (oder auch Mehrwert-) methode.
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt
- bei Ausbesserungen wenn diese auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistungspflichten oder wegen Fabrikationsfehlern kostenlos vorgenommen werden.
Zu den näheren Bestimmungen und Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen Berechnungsmethoden siehe Abschnitt 3.
0.2.2. Veredelungsvorgänge
Zulässige Veredelungsvorgänge in der Passiven Veredelung sind
- die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,
- die Verarbeitung,
- die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung.
0.2.2.1. Bearbeitung, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Anpassung
Kennzeichnend für die Bearbeitung von Waren ist, dass sie gegenständlich individuell, mit ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben. Nur Aussehen und Eigenschaften werden verändert.
Beispiel:
Färben von Geweben
Schleifen und Bemalen von Rohlingen
Verpacken von Waren
Montage ist ein Spezialfall der Bearbeitung. Ebenso wie Zusammensetzung und Anpassung ist darin ein der Bearbeitung gleichgestellter Fall zu sehen.
Beispiel:
Erstellen einer neuen Ware aus Einzelteilen wie Zusammenbau eines Computers, oder das Zusammensetzen von Konstruktionsteilen.
Der Umfang der dabei erforderlichen Arbeiten ist nicht entscheidend. Selbst wenn die Ware nach Zusammenbau und der Prüfung der Funktionstüchtigkeit wieder demontiert wird, liegt zunächst eine Montage und damit ein Veredelungsvorgang vor.
0.2.2.2. Verarbeitung
Bei der Verarbeitung von Waren findet eine weitgehende Umgestaltung statt. Die Ware bleibt nur substanziell, nicht jedoch individuell erhalten.
Beispiel:
Herstellen von Bier aus Hopfen,
Herstellung von Bekleidung aus Garnen,
Herstellen von Kraftfahrzeugen,
Herstellen von Fruchtsäften aus Obst
0.2.2.3. Ausbesserung
Die Ausbesserung umfasst das Wiederherstellen abgenutzter oder schadhaft gewordener Waren sowie die Beseitigung von Sachmängeln durch Nachbessern fehlerhaft produzierter Waren, einschließlich des Auswechselns von Teilen.
Beispiel:
Inspektion oder Wartung von Fahrzeugen, Reinigung verschmutzter Kleider.
Damit darf jedoch keine technische Weiterentwicklung oder Aufrüstung der Waren verbunden sein.
Beispiel:
Wird eine defekte Festplatte eines Computers gegen eine mit höherer Speicherkapazität ausgetauscht, liegt mehr als Ausbesserung, nämlich Bearbeitung vor.
Wegen einiger auf die Ausbesserung beschränkter Verfahrenserleichterungen kommt der Abgrenzung zu anderen Veredelungsvorgängen besondere Bedeutung zu.
Beispiel:
vereinfachtes Bewilligungsverfahren, wirtschaftliche Voraussetzungen
0.2.3. Nämlichkeit
Vom Grundsatz her gilt in der Passiven Veredelung das Nämlichkeitsprinzip. Bewilligungsvoraussetzung ist es demnach, dass festgestellt werden kann, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.
Eine Ausnahme vom Nämlichkeitsprinzip ist der Standardaustausch, eine Variante der Ausbesserung.
Erlaubt es die Art der Veredelungsvorgänge nicht, festzustellen, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt wurden, kann in besonders begründeten Fällen die Bewilligung dennoch erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Gewähr bietet, dass die für die Veredelungsvorgänge verwendeten Waren mit den Waren vorübergehenden Ausfuhr vergleichbar sind.
0.2.4. Standardaustausch
Der Standardaustausch ist ein Sonderfall der Ausbesserung. Im Rahmen des Standardaustausches können Ersatzerzeugnisse an die Stelle von Veredelungserzeugnissen treten. Ersatzerzeugnisse müssen zolltariflich ebenso eingereiht werden und die gleiche Handelsqualität und technische Beschaffenheit besitzen wie die Waren der vorübergehenden Ausfuhr, wenn diese Gegenstand der vorgesehenen Ausbesserung gewesen wären.
0.2.4.1. Vorzeitige Einfuhr
Die Vorzeitige Einfuhr ist eine Variante des Standardaustausches, bei der die Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr eingeführt werden können. In diesem Verfahren ist zwingend Sicherheit zu leisten.
0.2.5. Nachgeschaltete Passive Veredelung
Aus einer aktiven Veredelung hervorgegangene Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren können ganz oder teilweise vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, um diese ergänzenden Veredelungsvorgängen zu unterziehen (Art. 123 ZK). Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, die Aktive Veredelung mit der Passiven Veredelung zu kombinieren. Dabei wird vom Grundsatz abgewichen, dass nur Gemeinschaftswaren einer Passiven Veredelung zugeführt werden können. Der Vorteil einer Kombination beider Verfahren liegt darin, dass auf die Abgabenvorteile beider Verfahren zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Bewilligung für beide Verfahren.
0.2.6 Handelspolitische Maßnahmen
Die im Rahmen der Passiven Veredelung vorgesehenen Verfahren können auch im Hinblick auf die Anwendung von nichttariflichen Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik in Anspruch genommen werden.