Richtlinie des BMF vom 29.04.2020, 2020-0.269.834 gültig von 29.04.2020 bis 14.01.2021

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben.

Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung:

  • Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
  • El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
  • Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013)
  • Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
  • Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
  • Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)

Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).