Richtlinie des BMF vom 14.12.2019, BMF-010311/0086-III/11/2019 gültig ab 14.12.2019

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

Anlage 1

Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach den Positionen der Kombinierten Nomenklatur

KN-Code

Warenbezeichnung

Kategorie

Abschnitt

 

9302 00

  • halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.)

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2)

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

9302 00

  • deaktivierte Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304 (siehe Abschnitt 1.6.)

BC

Abschnitt 23 und
Abschnitt 3

 

 

  • andere Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9303

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

 

DC

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem Lauf

B

 

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftsrepetiersystem (Pumpguns)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) versehen sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9304

Andere Waffen, und zwar:

  • halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • andere halbautomatische Schusswaffen als Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung sowie halbautomatische Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

ex

9304

  • Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem Lauf

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

DC

Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.)

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2)

C

Abschnitt 3

ex

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304, und zwar:

  • Schalldämpfer

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Magazine für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • SchalldämpferMagazine für andere halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Rahmen und Gehäuse von Kriegsmaterial, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Rahmen und Gehäuse für Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen handelt

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Läufe, Trommeln, Verschlüsse, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teilewesentliche Bestandteile von Schusswaffen, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind; ausgenommen sind Einsteckläufe mit einem Kaliber von höchstens 5,6 mm

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9306

Patronen und andere Munition und Geschosse, und zwar:

 

 

 

 

  • Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9306

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschosse Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Geschosse, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9307

Waffen dieser Position, und zwar:

  • Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm oder mehr

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9307

  • Hieb- und Stichwaffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB Stockdegen)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Hieb- und Stichwaffen mit Schlagringgriff

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9705

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

DC

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem Lauf

B

oder

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

ex

9706

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

DC

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem Lauf

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Salutwaffen (Schusswaffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten umgebaut wurden; siehe Abschnitt 1.8.)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3

 

 

  • Schreckschusswaffen, die nicht den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen (siehe Abschnitt 1.9. Abs. 2)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

C

Abschnitt 3