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Richtlinie des BMF vom 13.03.2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013 gültig ab 13.03.2013

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013

Die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) stellen einen Auslegungsbehelf zum Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, dar und dienen einer einheitlichen Vorgehensweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
  • 3. Einkommen (§ 7 KStG 1988)
  • 3.2 Verlustausgleich

3.2.6 Sonderfälle

3.2.6.1 Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts

385

Jeder Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist für sich nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 ein eigenes Körperschaftsteuersubjekt (für den Bereich der Umsatzsteuer liegt ein einziges Unternehmen vor). Es gibt daher keinen Verlustausgleich zwischen den einzelnen Betrieben gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Verluste können nur bei dem Betrieb vorgetragen werden, bei dem sie entstanden sind. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Versorgungsbetriebe (Rz 78 bis 81, 398 und 89 ff).

3.2.6.1.1 Zusammenfassung von Tätigkeiten
386

Zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art siehe Rz 67 und 68.

3.2.6.1.2 Versorgungsbetriebe
387

Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts werden als einheitlicher Betrieb behandelt, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter gemeinsamer Leitung stehen (§ 2 Abs. 3 KStG 1988; siehe Rz 78 bis 81).

Die Verluste aus einzelnen im Versorgungsverbund zusammengefassten Betrieben und Betätigungen sind unbeschränkt ausgleichsfähig, auch wenn bei einzelnen Tätigkeiten die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (auch hier keine Liebhaberei, siehe LRL 2012 Rz 153).

3.2.6.2 Schedulenbesteuerung eigen- und gemischtnütziger Privatstiftungen

388

Siehe StiftR 2009 Rz 89 bis 110.

3.2.7 Versorgungsbetriebeverbund von juristischen Personen des privaten Rechts

389

Siehe Rz 100.