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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0218-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 09.10.2016

UP-5400, Arbeitsrichtlinie Südafrika

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4400.
  • 5. Ursprungserzeugnisse

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

5.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste der konkret in Anspruch genommenen Präferenzmaßnahme vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen, dies gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 3 und 24 sowie die HS-Positionen 1604, 1605, 2207 und 2208, bei denen der Gesamtwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10% des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreiten darf.

Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.

Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der allgemeinen Toleranzregel ausgenommen.

Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhänge zum Ursprungsprotokoll - siehe Abschnitt 12.2.) spezielle Toleranzen zu entnehmen.

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der jeweiligen Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

5.6.1. Doppelfunktion

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.

5.6.2. Definition

Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Südafrikas zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

5.7.1. Maßgebende Einheit

Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.

5.7.2. Umschließungen

Umschließungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, und die in ihnen verpackten Waren werden als eine Einheit angesehen. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2. andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3. Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.9. Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 vH des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 vH für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

5.10. Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.