Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel II Entstehen der Zollschuld
  • Kapitel 2 Natürlicher Schwund
Artikel 863

Die Zollbehörden können den Beteiligten von der Erbringung des Nachweises für den unwiederbringlichen Verlust einer Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen freistellen, wenn es ihnen erwiesen scheint, dass der Verlust auf keinen anderen Grund zurückgeführt werden kann.