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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-2031, Arbeitsrichtlinie Rückwaren
1. Einführung
1.1. Rechtsgrundlagen
Art. 203 bis 207 Zollkodex der Union (UZK)
Art. 158 bis 160 delegierte Verordnung zum UZK (UZK-DA)
Art. 253 bis 256 Durchführungsverordnung zum UZK (UZK-IA)
§ 87 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994 (UStG 1994)
§ 1 und § 4 Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung (VStBefrV)
Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18.05.2016 (Lizenzen), ABl. Nr. L 206 vom 30.07.2016 S. 1
1.2. Anwendungsbereich
Die Arbeitsrichtlinie Rückwaren ist ergänzend zu den einschlägigen Rechtsvorschriften und ergänzend zu den Arbeitsrichtlinien über die Zollanmeldung allgemein sowie über die im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen anzuwenden.
1.3. Zollunion EG-Türkei
Auf die Zollunion EG-Türkei sind die Rückwarenbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Auskunftsblattes INF 3 sinngemäß anzuwenden.
1.4. Dreieckverkehre
Für die Zwecke dieser Arbeitsrichtlinie werden als Dreieckverkehre solche Fälle bezeichnet, in denen die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt als jenem, in dem die Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung (Wiedereinfuhr) erfolgt.