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EAS-Auskunft des BMF vom 23.01.2006, BMF-010221/0017-IV/4/2006
gültig ab 23.01.2006
Behandlung mittelbarer Beteiligungen nach dem DBA-Griechenland
EAS 2701; GR Griechenland; 1200 Lizenzgebühren
Gemäß § 12 DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt (EAS 2666). Im Rahmen eines Express-Verständigungsverfahrens wurde nunmehr geklärt, dass Artikel 12 Abs. 2 sich nur auf unmittelbare Beteiligungen bezieht.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Jänner 2006