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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.- 23. Besteuerung von Reiseleistungen
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 2588.
Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei.
23.7. Bemessungsgrundlage
23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%.
Beispiel:
Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag |
1.000 Euro |
minus Reisevorleistungen |
- 880 Euro |
|
________ |
Differenz |
120 Euro |
minus darin enthaltene USt von 20% |
- 20 Euro |
|
________ |
Bemessungsgrundlage |
100 Euro |
Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.:
- Katalogpreis für die Reise,
- Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen,
- Buchungsgebühren,
- Vorverkaufsgebühren,
- Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen,
- Kosten der Visabesorgung.
Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören:
- Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe,
- als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden.
Die Bemessungsgrundlage kann für den Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum wie folgt ermittelt werden:
Summe der Reisepreise inklusive Umsatzsteuer
- Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer
------------------------------------------------------------------------
= Differenz
- steuerfrei Umsätze
------------------------------------------------------------------------
= Steuerpflichtige Bruttobemessungsgrundlage : 1,20
- = Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.
Beispiel für Busunternehmer:
Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich Umsatzsteuer betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro.
Berechnung Besorgungsleistung:
Kosten der Eigenleistung (Bus) |
2.000,00 Euro |
20% |
Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) |
8.000,00 Euro |
80% |
Summe |
10.000,00 Euro |
100% |
Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =) |
11.400,00 Euro |
|
minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro) |
- 2.280,00 Euro |
|
9.120,00 Euro |
||
minus Reisevorleistungen |
- 8.000,00 Euro |
|
Differenz |
1.120,00 Euro |
|
Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 UStG 1994 (1.120 : 1,20) |
933,33 Euro |
Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus:
Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 19% und in Österreich von 10%
600 km x 1,10 = |
660,00 |
|
400 km x 1,19 = |
476,00 |
|
1.136,00 |
||
Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.136 =) |
2,0070423 |
|
Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,0070423 =) |
1.204,23 |
|
Bemessungsgrundlage: |
||
23 Abs. 7 UStG 1994 |
933,33 x 20% = |
186,67 |
Bus |
1.204,23 x 10% = |
120,42 |
Umsatzsteuer |
307,09 |
Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.
Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH 22.10.1998, Rs C-308/96 und C-94/97, "The Howden Court Hotel").
Beispiel:
Wie oben.
Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro.
23.7.3. Schätzung
Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kann neben einer Selbstberechnung und wahlweise, ohne weiteren Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage nicht genau errechnet oder ermittelt werden kann, die gesamte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für einen Voranmeldungs- und in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der von den Leistungsempfängern aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU (einschließlich Inland) geschätzt werden. Die so geschätzte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die in einem Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum erbrachten Reiseleistungen umfasst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Reisen in die Länder der EU (einschließlich Inland). Bei Reisen in Drittländer sind die auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden, als Reisevorleistungen zu beurteilenden Beförderungsleistungen gemäß § 23 UStG 1994 zu versteuern. Wird die Bemessungsgrundlage geschätzt, ist damit auch die anteilige steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Beförderungsleistungen in Drittländer umfasst.
Die Schätzung ist bei der Soll-Versteuerung aufgrund der vereinbarten Entgelte und bei der Ist-Versteuerung aufgrund der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen. Bei einer derartigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzungswege sind für Umsatzsteuerzwecke die Soll- bzw. Ist-Einnahmen für Reisen in Länder der EU (einschließlich Inland) gesondert aufzuzeichnen.
Beispiel:
Leistungserlöse inklusive USt für Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 in die Länder der EU (einschließlich Inland) 4.000.000 Euro und in Drittlandsgebiete 3.000.000 Euro. Vorsteuern aus Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen sind, 90.000 Euro.
Lösung:
Bemessungsgrundlage (10% von 4,000.000 Euro) |
400.000 Euro |
|
Umsätze zu 20% |
400.000 Euro x 20% |
80.000 Euro |
minus Vorsteuern |
- 90.000 Euro |
|
___________ |
||
Umsatzsteuergutschrift |
10.000 Euro |
23.7.4. Anzahlungen
23.7.4.1. Toleranzregel
Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.
Beispiel 1:
Endgültiger Reisepreis 490 Euro. Anzahlung 50 Euro
Anzahlung unter 35% des endgültigen Reisepreises und somit nicht zu versteuern.
Beispiel 2:
Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 Euro
Anzahlung 500 Euro. Die Anzahlung liegt über 35% des Preises und ist daher zu versteuern.
23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen
Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der Anzahlung anzuwenden.
23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen
Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal.
23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage
Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994.
Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei.
23.8. Vorsteuerabzug
23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern
Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967 bis Rz 2980).
23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern
Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen sind abzugsfähig, wenn Reiseleistungen nicht nach § 23 UStG 1994 besteuert werden (zB Reiseleistungen an Unternehmer).
Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge) in Rechnung gestellt werden.
Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei.
23.9. Aufzeichnungspflichten
Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen. Den übrigen Umsätzen sind neben Umsätzen aus anderen Tätigkeiten auch die Umsätze aus Reiseleistungen für das Unternehmen eines Leistungsempfängers und die Eigenleistungen im Zusammenhang mit Reisen zuzurechnen.
Es ist somit wie folgt zu trennen:
- Leistungsentgelte für Reisen
- - Leistungsentgelte für an Unternehmer verkaufte Reisen
- - Leistungsentgelte für Eigenleistungen
- ---------------------------------------------------------------------------------
- = Leistungsentgelte für Reisen im Sinne des § 23 UStG 1994
- Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.