Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
- Kapitel 3 Erhebung und Entrichtung der Zollschuld sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
- Abschnitt 3 Erstattung und Erlass
- Unterabschnitt 2 Von der Kommission zu treffende Entscheidungen
Artikel 102 Folgen des Ausbleibens einer Entscheidung oder der Nichtmitteilung der Entscheidung
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)
Trifft die Kommission innerhalb der in Artikel 100 festgesetzten Frist keine Entscheidung oder teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 101 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht mit, trifft die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Entscheidung zugunsten der betreffenden Person.