

- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- G. Passive Veredelung
II. Erteilung der Bewilligung
Artikel 147
(1) Die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der passive Veredelungsverkehr für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 einer anderen Person bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang in der Verarbeitung dieser Waren zusammen mit außerhalb der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Waren besteht, die als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des Verfahrens dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne dass dadurch wesentliche Interessen der Gemeinschaftshersteller gleicher oder gleichartiger Waren von den eingeführten Veredelungserzeugnissen beeinträchtigt werden.
Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und nach welchen Einzelheiten Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden kann.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 12.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 44b0de4a-b978-4a8d-9660-e0a957410bd1 |
