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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
  • Kapitel 1 Freizonen und Freilager
  • Abschnitt 3 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps II
Artikel 814

Werden Nichtgemeinschaftswaren, die nicht entladen oder lediglich umgeladen werden, im Anschreibeverfahren in eine Freizone übergeführt und nachfolgend mit dem gleichen Verfahren wiederausgeführt, können die Zollbehörden den Beteiligten von seiner Verpflichtung befreien, die zuständige Zollstelle über jede Ankunft oder jedes Verlassen dieser Waren zu informieren. In diesem Fall tragen die Überwachungsmaßnahmen der besonderen Situation Rechnung.

Die kurzfristige Lagerung von Waren in Verbindung mit einer Umladung gilt als Teil der Umladung.