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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 3 Informatikverfahren
Artikel 4c
Für Testprogramme zur Evaluierung möglicher Vereinfachungen mit Hilfe von Informatikverfahren können die Zollbehörden während des für die Durchführung des Programms unbedingt erforderlichen Zeitraums davon absehen, folgende Informationen zu verlangen:
a) Zollwertanmeldung gemäß Artikel 178 Absatz 1;
b) Abweichung von Artikel 222 Absatz 1; Angaben betreffend bestimmte Felder des Einheitspapiers, wenn die Angaben weder für die Identifizierung der Waren noch für die Ermittlung der geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erforderlich sind.
Für Kontrollvorgänge allerdings sind die Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Der in dem Zeitraum, der durch eine Abweichung gemäß Absatz 1 abgedeckt ist, zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben darf nicht niedriger sein, als es der ohne Bestehen einer solchen Abweichung erhobene Einfuhrabgabenbetrag gewesen wäre.
Mitgliedstaaten, die sich an solchen Testprogrammen beteiligen möchten, unterrichten die Kommission im Voraus umfassend und eingehend über das vorgeschlagene Testprogramm und seine voraussichtliche Dauer. Außerdem unterrichten sie die Kommission laufend über seine Durchführung und Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten.