Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 25.04.2012, BMF-010313/0333-IV/6/2012
gültig von 25.04.2012 bis 30.08.2015
ZK-4200, Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen den Abschnitt 4. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 3. Rolle des Prüforganes - Art. 78 ZK
3.3. UID-Nummern
Zu prüfen ist die Richtigkeit der UID-Nummern durch MIAS-Abfragen oder an Hand der beim Anmelder hinterlegten Bestätigungen des UID-Prüfverfahrens nach Stufe 2.
3.3.1. Unstimmigkeiten
3.3.1.1. Falsche UID des Erwerbers/Empfängers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung im Rahmen der Kontrolle nach Art. 78 ZK getroffen:
- Der Anmelder teilt den Fehler dem ZA mit. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO.
- Die Feststellung wird vom ZA getroffen: Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern die UID nachweisbar offensichtlich und irrtümlich in der Anmeldung falsch codiert wurde, Änderung durch das Zollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK mit Vermerk in der Zollanmeldung und berichtigte ZM-Daten an CLO. Ist die UID nicht nachweisbar offensichtlich und irrtümlich im Zuge des Anmeldeverfahrens falsch codiert worden, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit.Buchstabe a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
- Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.
3.3.1.2. Falsche Anführung des Erwerbers in der Anmeldung
Die Feststellung wird nach der Überlassung vom ZA getroffen:
- Vorhalt gegenüber dem Anmelder. Sofern nachweislich Erwerberdaten irrtümlich in der Anmeldung falsch erfasst wurden, Empfängeränderung durch das Zollamt nach Art. 236 ZK und Art. 201 ZK sowie berichtigte ZM-Daten an CLO. Sind die Erwerberdaten in der Anmeldung nicht nachweisbar irrtümlich falsch erfasst worden, sondern zB vorsätzlich, Steuerschuld-Vorschreibung nach Art. 204 Abs. 1 lit.Buchstabe a ZK iVm § 71a ZollR-DG; in diesem Fall wird auch das zuständige Finanzamt (in der Regel das Finanzamt Graz-Stadt) mittels Kontrollmitteilung informiert.
- Bei Verdacht auf rechtswidriges Verhalten ist überdies Meldung an die Finanzstrafbehörde zu erstatten.