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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.
3A. Einfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
3A.1. Einfuhrverbot
3A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
(1) Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Einfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 aus Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten.
(2) Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.
3A.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
3A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
3A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3A.3. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung
3A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Einfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 der Genehmigungspflicht (Chemikalien der Kategorie 2 unterliegen nach dieser Arbeitsrichtlinie bei der Einfuhr keinen Beschränkungen). Die Chemikalien sind in e-Zoll mit der Maßnahme für Verteidigungsgüter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3210) bzw. für Dual-Use-Güter (siehe Arbeitsrichtlinie AH-3100) gekennzeichnet.
In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHE ("Einfuhrbewilligung für Chemikalien") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.
3A.3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3B. Einfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
3B.1. Einfuhrverbot
3B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Einfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten.
3B.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.