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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 3. Zollamtliche Überwachung bei Verboten und Beschränkungen
3.2. Zu vollziehende Verbote und Beschränkungen
(1) Die Zollbehörden und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes mitzuwirken, selbst wenn ihnen dies in den die einzelnen Verbote oder Beschränkungen betreffenden Rechtsvorschriften nicht eigens aufgetragen und der Bundesminister für Finanzen nicht zur Vollziehung dieser Rechtsvorschriften zuständig ist (§ 29 Abs. 1 ZollR-DG).
(2) Diejenigen Verbote und Beschränkungen, die im Hinblick auf § 29 Abs. 1 ZollR-DG zu vollziehen sind, sind grundsätzlich in der Findok enthalten. In der Findok nicht enthaltene Verbote und Beschränkungen werden durch die Zollorgane im Regelfall nur dann vollzogen werden können, wenn konkrete Ersuchen oder entsprechende Informationen einer anderen Behörde vorliegen.