Richtlinie des BMF vom 15.12.2008, BMF-010311/0115-IV/8/2008 gültig von 15.12.2008 bis 20.07.2009

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 10

Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch enthaltenden Erzeugnissen, Milcherzeugnisse, Soja oder MilcherzeugnissenSojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China

100.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:

  • die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, Soja enthaltenden Erzeugnissen oder Sojaerzeugnissen deren Ursprung oder Herkunft China ist.

(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Säuglingsanfangsnahrung und anderen MilcherzeugnissenLebensmitteln und Futtermitteln mit Ursprung in oder Herkunft aus China, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Werden keine Maßnahmen gegen den unerlaubten Zusatz von Melamin ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.

100.1. Gegenstand

Den Beschränkungen unterliegen:

Den Beschränkungen1. unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus China, sofern sie zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmt sind und Milch und/oder Milcherzeugnisse enthalten:

  • mit Ursprung in oder Herkunft aus China,
  • sofern sie für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind:

 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

ex

2102 30

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform, Ammoniumbicarbonat enthaltend

 

ex

2836 99 17

Ammoniumbicarbonat

 

2.die nachstehend angeführten Waren

  • mit Ursprung in oder Herkunft aus China,
  • sofern sie zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmt sind und
  • sofern sie Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten:

 

KN-Code

Warenbezeichnung

 

 

1201 00 90

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1516 20

Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fratktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

1704 90

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

ex

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, Milchohne Gehalt an Kakao oder Milcherzeugnissenmit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

 

 

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

2004 10 91
2004 10 99
2004 90 98

Gemüse dieser Unterpositionen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, gefroren

 

 

2005 20

Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, nicht gefroren

 

 

2101 12

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 20 92 80

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

2101 20 98 80

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2101 30 91
2101 30 99

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

2102 30

zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

2103 10 00

Sojasoße

 

 

2103 90 90

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

 

 

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

2105

Speiseeis auch kakaohaltig

 

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2202 90 91
2202 90 95
2202 90 99

andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

2208 70

Likör

 

 

2208 90

Ethylalkoholhaltige Getränke dieser Unterposition

 

2208 90 41

2304

Anderer BranntweinÖlkuchen und andere alkoholhaltige Getränkefeste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, in Behältnissen mit einem Inhaltauch gemahlen oder in Form von 2 l oder wenigerPellets

 

2208 90 71

2308

Anderer BranntweinPflanzliche Stoffe und andere alkoholhaltige Getränkepflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Behältnissen mit einem InhaltForm von mehr als 2 lPellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

3302 10 21
3302 10 29

Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendeten Art

 

 

3501 10 90

Casein

 

 

3501 90 90

Caseinate und andere Caseinderivate

 

 

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die merh als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivarte, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert; andere

 

100.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne der Entscheidung 2008/798/EG ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren, deren Ursprung oder Herkunft China ist, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.

100.3. Einfuhrbeschränkung

(1) Die Entscheidung 2008/798/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einfuhr von zusammengesetzten undErzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen,und die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, zu verbieten. Ferner verpflichtet die Entscheidung 2008/798/EG die Mitgliedstaaten, Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, bei unter Abschnitt 100.1. genannten Waren durchzuführen.

(2) Die Vollziehung der in Abs. 1 genannten Beschränkungen obliegt ebenso wie die Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen.

Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").

(4) Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind auch berechtigt, von anderen als im Abschnitt 100.1. genannten Futter- und Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben zur Untersuchung in Bezug auf den Melamingehalt nehmen. Erfolgt eine solche Kontrolle vor der Zollabfertigung, ist die Durchführung des Zollverfahrens auch in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

(45) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.

(56) Die Entscheidung 2008/798/EG enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.

(67) Bei den unter Abschnitt 100.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2008/798/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

100.4. Ausnahmen

(1) Bei Waren, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen (siehe VB-0320 Anlage 1), wird die Vollziehung der in Abschnitt 100.3. Abs. 1 genannten Beschränkungen durch die Grenztierärzte veranlasst. Solche Waren sind daher von der in dieser Anlage behandelten Mitwirkungspflicht der Zollbehörden ausgenommen.

(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.