Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
Unterabschnitt 3 Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren
Artikel 319

(1) Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung "T2L", bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung "T2L" muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2) Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung "T2L" ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:06.02.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.1
aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17
zuletzt geändert am: 20.05.2009
Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac
Segment-ID: 459da1ae-5a8f-40a6-81a5-967745703f6f
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