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- Medizinprodukte
170.2. Verfahren
170.2.1. Umfang der Beschränkungen
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Medizinprodukten anzuwenden. Hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf § 2 Abs. 1 des MPG verwiesen.
(2) Hingewiesen wird auch auf § 4 des MPG, in welchem bestimmte Warengruppen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. Wenngleich § 2 Abs. 10 des MPG die Einfuhr als Inverkehrbringen bestimmt, so sind gemäß Abs. 10 Z 1 - 3 bestimmte Tätigkeiten nicht als Inverkehrbringen und damit auch nicht als Einfuhr qualifiziert.
(3) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigeneren Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.